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Satzung des Reit- und Fahrvereins Murrgau e.V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereines

1. Der Reit- und Fahrverein Murrgau e.V. mit Sitz in Marbach-Rielingshausen ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach eingetragen.

2. Der Reit- und Fahrverein Murrgau e.V. ist Mitglied des Württ. Landessportbundes und durch den Württ. Pferdesportverband Mitglied des Landesverbandes der Pferdesportvereine in Baden-Württemberg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Reit- und Fahrvereines Murrgau e.V. ist:

1.1. die Förderung der Jugendpflege und der Jugendgesundheit durch Reiten, Voltigieren und Fahren,
1.2. die Ausbildung von Reitern, Voltigierern, Fahrern und Pferden in allen Disziplinen,
1.3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden,
1.4. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden,
1.5. die Vertretung der Mitgliederinteressen gegenüber Behörden und Organisationen, insbesondere bei der Koordinierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet,
1.6. die Abhaltung von reit-, voltigier- und fahrsportlichen Veranstaltungen, wie z.B. Leistungsprüfungen, Lehrgängen, Reitjagden, Abnahme von Abzeichen etc.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln können mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmassnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürlichen Personen), die aktiv oder passiv sein können und

2. Die Mitgliedschaft wird durch den Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereines zu richten; bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO beifügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.

3. Der Wechsel vom aktiven zum passiven Mitglied ist spätestens am 30. September des laufenden Jahres mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand zu erklären.

4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und andere Personen die den Reit-, Voltigier- und Fahrsport und die Vereinsarbeit des Reit- und Fahrvereines Murrgau e.V. wesentlich gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind jedoch beitragsfrei.

5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen der Organe und Verbände, bei denen der Verein Mitglied ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündigt.

3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

3.1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,
3.2. gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,
3.3. seiner Pflicht, Beiträge, Gebühren oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen, trotz zweimaliger Mahnung innerhalb von sechs Monaten nicht nachkommt.
3.4. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand beschlossen wird, kann innerhalb von vier Wochen nach dessen Bekanntgabe, schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Diese entscheidet endgültig. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Verein, hat jedoch den Verlust sämtlicher Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein zur Folge.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes über 18 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es besitzt das aktive und passive Wahlrecht.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen; die aktiven Mitglieder sind berechtigt, die Reitanlagen des Vereines zu benutzen.

3. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

§ 7 Geschäftsjahr, Beiträge und Dienstleistungen

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgesetzt.

3. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, Arbeitsstunden und Reiterstüblesdienst nach Maßgabe des Vorstandes abzuleisten.

4. Beiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren in den ersten beiden Kalendermonaten des Geschäftsjahres abgebucht. Wer ausnahmsweise nicht am Abbuchungsverfahren teilnimmt, hat Beiträge und Gebühren ohne besondere Aufforderung vor Ablauf des ersten Kalendermonats des Geschäftsjahres zu bezahlen.

5. Wer seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt, geht solange seiner Mitgliederrechte verlustig.

§ 8 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres statt.

1.1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1. Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Die Einladung muss außerdem Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung enthalten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens 14 Tage liegen.

1.2. Die Tagesordnung umfasst in der Regel
1.2.1. den Bericht des/der 1. Vorsitzenden,
1.2.2. den Bericht des/der Kassenführers/in,
1.2.3. den Bericht der Kassenprüfer,
1.2.4. die Entlastung des Vorstandes,
1.2.5. Wahlen,
1.2.6. Anträge der Mitglieder,
1.2.7. Verschiedenes.

1.3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

1.4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über
1.4.1. die Wahl des Vorstandes,
1.4.2. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
1.4.3. die Jahresabrechnung,
1.4.4. die Entlastung des Vorstandes,
1.4.5. Anträge der Mitglieder an die Versammlung,
1.4.6. die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereines,
1.4.7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
1.4.8. die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss,
1.4.9. Investitionen über 100.000--?.

1.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

1.6. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Satzungsänderungen, die die Vorschriften der Gemeinnützigkeit des Vereines betreffen, bedürfen der Zustimmung durch das zuständige Finanzamt.

1.7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auch nur eines Mitgliedes durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

1.8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen enthalten muss. Sie ist vom/von der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn

2.1. das Interesse des Vereines dies erfordert, oder
2.2. die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

2.1. der/die 1. Vorsitzende,
2.2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
2.3. der/die Kassenführer/in,
2.4. dem/der Schriftführer/in,
2.5. dem/derSportwart/in,
2.6. dem/der Vereinsjugendleiter/in (gemäß Jugendordnung),
2.7. und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertrende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Schriftführer und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand entscheidet über

7.1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
7.2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, es sei denn, die Angelegenheit duldet keinen Aufschub,
7.3. die Führung der laufenden Geschäfte.
7.4. Insbesondere obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:
7.4.1. Festsetzung der Beiträge und Gebühren; Beitragserhöhungen für das
nächste Geschäftsjahr sind den Mitgliedern bis zum 1. September des
laufenden Jahres schriftlich bekannt zu geben,
7.4.2. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
7.4.3. Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen gem. § 12 dieser Satzung,
7.4.4. Aufstellen von Ausschüssen für bestimmte Tätigkeiten,
7.4.5. Ansetzen von Leistungsprüfungen und sonstigen Veranstaltungen.

8. Der Vorstand verpflichtet sich auf die Mitglieder einzuwirken, beim Reiten und Fahren im Gelände
8.1. die amtlichen Pferdenummernschilder zu verwenden, soweit diese vorgeschrieben sind,
8.2. die Pferdenummernschilder des Württ. Pferdesportverbandes zu verwenden, soweit keine amtlichen Pferdenummernschilder vorgeschrieben sind bzw. verwendet werden.

§ 11 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereines verhängen, wenn sie gegen diese Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verstoßen, oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen:

1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Anlagenbenutzung
3. Ausschluss gem. § 5 Ziffer 3 dieser Satzung.


§ 13 Haftung des Vereines gegenüber seinen Mitgliedern

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für Schäden an Personen, Tieren und Sachen, die durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, nicht.

§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 1 Monat einzuberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Auflösung des Vereines kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist sechs Wochen später erneut eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Diese kann mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern die Auflösung des Vereines beschließen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Marbach am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wohltätige oder kirchliche Zwecke verwenden darf.

§ 15 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Reit- und Fahrverein Murrgau e. V. folgende Mitgliederdaten auf: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Strasse, Hausnummer, Beruf, Telefon, Telefax, E-Mail-Adresse, Datum des Eintritts in den Verein, Kontonummer und Bankleitzahl. Die erhobenen Daten werden nur für satzungsmäßige Zwecke in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden Dabei durch technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2.Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht ohne vorherige Einholung der Zustimmung des betroffenen Mitgliedes, es sei denn für die Berichterstattung von Veranstaltungen oder Turniererfolgen im Internet (Homepage des Vereines) und in der Presse mit Name, Vorname, Wohnort, Bild sowie Placierung. Das einzelne Mitglied kann einer Veröffentlichung seiner Daten in der Presse und im Internet widersprechen. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Reit- und Fahrvereins abzugeben.

Vorstandsmitglieder des Reit- und Fahrvereins Murrgau e. V. erhalten zur Erledigung ihrer jeweiligen Aufgabe (Schriftführer, Jugendwart, Beauftragter für Arbeitsdienst etc.) eine Mitgliederliste mit den für sie notwendigen Angaben. Andere Mitglieder erhalten keine Mitgliederliste.

3. Beim Austritt eines Mitglieds werden personenbezogene Daten nach dem Wirksamwerden des Austritts insoweit gelöscht, als steuergesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Reit- und Fahrvereines Murrgau e.V. am 19.02.2005 beschlossen und ergänzt die bisherige Satzung des Vereines vom 25.02.2000.
Die Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marbach in Kraft.


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TELEFON:
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